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Umsatzabgabe Schweiz — die Steuer, die auch bei steuerfreiem Gewinn anfällt

Kursgewinne sind für Schweizer Privatanleger steuerfrei — die Umsatzabgabe trifft trotzdem jeden Kauf und jeden Verkauf, sobald ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist.

📅 Stand: 09/2026 · Art. 13 ff. StG (SR 641.10)

💡 Der blinde Fleck der Schweizer Trading-Besteuerung: Weil Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind, gilt die Schweiz als Trader-Paradies. Die Umsatzabgabe steht in keiner Steuererklärung — sie wird direkt von der Bank abgerechnet und taucht nur in der Transaktionsabrechnung auf. Genau deshalb wird sie in Renditerechnungen regelmäßig übersehen, obwohl sie bei aktivem Handel die größte fiskalische Position ist.

Die Sätze — und warum du meist die Hälfte zahlst

UrkundeGesamtabgabeAnteil je VertragsparteiGrundlage
Inländische Titel (CH-Aktien, CH-Fonds, CH-Anleihen) 1,5 ‰ (0,15 %) 0,75 ‰ (0,075 %) Art. 16 Abs. 1 lit. a StG
Ausländische Titel (US-Aktien, UCITS-ETFs, Auslandsanleihen) 3,0 ‰ (0,30 %) 1,5 ‰ (0,15 %) Art. 16 Abs. 1 lit. b StG

Die Abgabe wird nach Art. 16 StG je zur Hälfte auf beide Vertragsparteien verteilt. Bist du Kunde einer Schweizer Bank und handelst über die Börse, trägst du in der Regel deine Hälfte; die Gegenseite trägt ihre. Ist die Gegenpartei jedoch kein registrierter Effektenhändler, schuldet der beteiligte Effektenhändler auch deren Hälfte — was Banken bei bestimmten Geschäften an den Kunden weitergeben. Auf deiner Abrechnung erscheint daher je nach Konstellation der halbe oder der volle Satz.

⚠️ Nicht zu verwechseln mit der Emissionsabgabe (Art. 5 StG, 1 % auf die Ausgabe von Beteiligungsrechten inländischer Gesellschaften über 1 Mio. CHF Freibetrag). Sie trifft Unternehmen bei Kapitalerhöhungen, nicht den Anleger im Sekundärmarkt.

Der Auslöser: ein inländischer Effektenhändler

Die Umsatzabgabe hängt nicht daran, wo du wohnst, sondern wer am Geschäft beteiligt ist. Steuerbar ist der Handwechsel nur, wenn ein inländischer Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler auftritt (Art. 13 Abs. 1 StG).

KonstellationUmsatzabgabeBemerkung
Depot bei Schweizer Bank (ZKB, PostFinance, Kantonalbank) ✅ Ja Bank ist Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. a StG
Depot bei Schweizer Online-Broker (Swissquote) ✅ Ja Wird je Transaktion abgerechnet
Depot bei ausländischem Broker (IBKR, DEGIRO) ❌ Nein Kein inländischer Effektenhändler beteiligt
Privatperson mit grossem Wertschriftenvermögen ❌ Nein Die 10-Mio.-Bilanzschwelle (Art. 13 Abs. 3 lit. d StG) gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, nicht für Privatanleger
Schweizer Holding / AG mit > 10 Mio. CHF steuerbaren Urkunden ✅ Ja Gilt selbst als Effektenhändler — auch bei Depot im Ausland

Der letzte Fall ist die relevante Falle für Trading-Gesellschaften: Eine Schweizer AG oder GmbH, deren Aktiven laut Bilanz zu mehr als 10 Mio. CHF aus steuerbaren Urkunden bestehen, wird selbst zum Effektenhändler — und schuldet die Umsatzabgabe dann auch für Transaktionen über einen ausländischen Broker.

Was nicht abgabepflichtig ist

GeschäftStatusGrund
Optionen, Futures, Swaps (Handel des Kontrakts) ✅ Befreit Derivate sind keine steuerbaren Urkunden
Ausübung / physische Lieferung des Basiswerts ❌ Abgabepflichtig Handwechsel der zugrunde liegenden Urkunde
Devisenhandel (Forex-Kassageschäfte) ✅ Befreit Währungen sind keine Urkunden
Geldmarktpapiere (Restlaufzeit < 12 Monate) ✅ Befreit Art. 14 Abs. 1 lit. g StG
Emission inländischer Titel (Primärmarkt) ✅ Befreit Art. 14 Abs. 1 lit. a StG
Ausgabe / Rücknahme von Anteilen inländischer Fonds ✅ Befreit Art. 14 Abs. 1 lit. b StG
Kryptowährungen (reine Zahlungs-Token) ✅ Befreit Keine steuerbare Urkunde; Anlage-Token können abweichend qualifizieren
Erbgang, Schenkung, Übertrag ohne Entgelt ✅ Befreit Kein entgeltlicher Handwechsel

Rechenbeispiel: inländisches vs. ausländisches Depot

Ein Trader in Zug handelt US-Aktien (ausländische Titel) mit einem Jahresvolumen von 2 Mio. CHF — verteilt auf Käufe und Verkäufe zu je 1 Mio. CHF.

DepotSatz je SeiteUmsatzabgabe p. a.Steuer auf Kursgewinn
Schweizer Bank 1,5 ‰ 3.000 CHF 0 CHF (Privatvermögen)
Ausländischer Broker 0 CHF 0 CHF (Privatvermögen)

Die Umsatzabgabe ist damit für aktive Schweizer Trader der ökonomisch entscheidende Unterschied zwischen inländischem und ausländischem Depot — nicht die Einkommensteuer. Sie fällt unabhängig vom Ergebnis an: auch auf Verlust-Trades, auch auf Positionen, die am selben Tag wieder geschlossen werden.

⚠️ Kein Freibrief für hohe Frequenz. Wer wegen der Umsatzabgabe ins Ausland ausweicht und gleichzeitig die Handelsfrequenz erhöht, nähert sich den Gewerbsmäßigkeits-Indizien des ESTV-Kreisschreibens Nr. 36 — und riskiert, den steuerfreien Kapitalgewinn insgesamt zu verlieren. Die eingesparte Abgabe von 3 ‰ steht dann einer Einkommensbesteuerung von 20–45 % zuzüglich AHV gegenüber.

Häufige Fragen

Fällt bei Interactive Brokers Umsatzabgabe an?

In der Regel nicht. Die Umsatzabgabe setzt voraus, dass ein inländischer Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 StG als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist. Interactive Brokers führt Schweizer Privatkunden über ausländische Gesellschaften (u. a. IB Ireland), die nicht als Schweizer Effektenhändler registriert sind — es wird keine Umsatzabgabe erhoben. Bei Swissquote, PostFinance, ZKB oder einer Kantonalbank fällt sie dagegen bei jeder Transaktion an. Das ist einer der handfesten Kostenunterschiede zwischen inländischem und ausländischem Depot.

Zahle ich die Umsatzabgabe beim Kauf und beim Verkauf?

Ja. Anders als eine einmalige Erwerbssteuer wird die Umsatzabgabe bei jedem entgeltlichen Handwechsel steuerbarer Urkunden fällig — also beim Kauf und erneut beim Verkauf derselben Position. Bei einer Haltedauer von wenigen Tagen und häufigem Umschlag summiert sich das erheblich: Wer eine ausländische Aktienposition zwanzigmal im Jahr dreht, zahlt allein an Umsatzabgabe rund 3 % des Volumens, während die realisierten Kursgewinne als Privatvermögen steuerfrei bleiben.

Gilt die Umsatzabgabe auch für Optionen und Futures?

Derivate selbst sind keine steuerbaren Urkunden — der Kauf oder Verkauf einer Option oder eines Futures löst keine Umsatzabgabe aus. Entscheidend ist die Erfüllung: Wird eine Option ausgeübt oder ein Future physisch geliefert und wechselt dabei der Basiswert (z. B. eine Aktie) den Eigentümer, ist dieser Handwechsel abgabepflichtig, sofern ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist. Bar abgerechnete (cash-settled) Kontrakte lösen keine Abgabe aus, weil keine Urkunde übertragen wird.

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Matthias Sax
Matthias Sax — Aktiver Trader & Fintech-Gründer
Handelt selbst an ausländischen Brokern und rechnet Transaktionskosten grenzüberschreitend gegen.
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Dieser Inhalt ist allgemeine Information — keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen wende dich an eine Schweizer Steuerberatung. Stand: 09/2026.

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