Das Commonwealth der Bahamas ist ein karibischer Inselstaat und einer der ältesten „Null-Steuer"-Standorte der Welt: Es gibt keine persönliche Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Erbschaft-, Schenkung- oder Vermögensteuer. Der Staat finanziert sich stattdessen über Zölle, eine Mehrwertsteuer (VAT, 10 %) und Grundsteuer (Real Property Tax). Für den privaten Trader, der sein eigenes Wertpapier- und Optionsdepot handelt, bleiben Kursgewinne, Dividenden und Zinsen vor Ort damit steuerfrei (0 %). Der Bahama-Dollar (BSD) ist fest im Verhältnis 1:1 an den US-Dollar gekoppelt, was den Standort in USD-Nähe rückt.
Entscheidend und in Werbebroschüren gern verschwiegen: Die Bahamas sind aus D-A-CH-Sicht ein Drittstaat, und mit Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) — die Bahamas unterhalten praktisch nur ein umfassendes DBA (mit dem Vereinigten Königreich). Ohne DBA fehlt der abkommensrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung, und Deutschland wendet sein innerstaatliches Recht (inklusive § 2 und § 6 AStG) ungemildert an. Ein Auskunftsaustausch besteht dagegen sehr wohl: Deutschland und die Bahamas haben ein Steuerinformationsaustauschabkommen (TIEA, unterzeichnet 2010), und die Bahamas nehmen am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil.
⚠️ Keine Steuerberatung. Dieses Kapitel ist eine sachliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle Beratung. Steuerliche Einordnungen hängen vom Einzelfall ab (Instrumente, Handelsintensität, verbleibende Bindungen nach D-A-CH). Vor einem Wegzug immer einen auf die Bahamas und das Herkunftsland spezialisierten Berater hinzuziehen.