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🇬🇪 Georgien für Trader

Territoriales Steuersystem, der Small-Business-Status mit 1 % Pauschalsteuer und die Frage der Kursgewinn-Behandlung — der Georgien-Steckbrief für auswandernde Trader.

1. Stand & Kurzprofil

📅 Stand: Juli 2026 🇬🇪 Kein EU-Mitglied (Drittstaat) · territoriales Steuersystem: nur georgische Quelleneinkünfte werden besteuert · ausländische Einkünfte für Privatpersonen grundsätzlich 0 % · georgische Einkünfte 20 % Flat · DBA mit D-A-CH in Kraft

Georgien wird in Auswanderer-Kreisen als steuerlicher Geheimtipp gehandelt — und der Kern des Modells ist tatsächlich attraktiv: Georgien besteuert Privatpersonen nach dem Territorialprinzip. Das heißt, es greift nur auf Einkünfte aus georgischer Quelle zu; echte ausländische Einkünfte — darunter Kursgewinne im ausländischen Depot, ausländische Dividenden und Zinsen — bleiben beim in Georgien ansässigen Privatanleger grundsätzlich steuerfrei (0 %). Georgische Quelleneinkünfte unterliegen einer Flat-Einkommensteuer von 20 %.

Drei Dinge sind vorweg entscheidend. Erstens: Georgien ist aus D-A-CH-Sicht ein Drittstaat — keine EU-Freizügigkeit, kein automatisches Aufenthaltsrecht (allerdings sehr liberale Aufenthaltsregeln für viele Nationalitäten). Zweitens: Mit Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Drittens: Der viel beworbene Small-Business-Status mit 1 % Pauschalsteuer ist für einen aktiven Wertpapier-Trader in aller Regel gerade nicht nutzbar — Finanz- und Wertpapiergeschäfte gehören zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten (Details im Abschnitt zu den Trading-Einkünften).

⚠️ Keine Steuerberatung. Dieses Kapitel ist eine sachliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle Beratung. Die entscheidende Frage in Georgien lautet nicht „wie hoch ist der Satz", sondern ob ein Einkommen als ausländisch (0 %) oder als georgische Quelle (20 %) gilt — und genau diese Einordnung ist bei aktivem, aus Georgien heraus betriebenem Handel keineswegs selbstverständlich. Vor jedem Schritt fachlichen Rat einholen, der die aktuelle georgische Praxis und das Herkunftsland kennt.

2. Kursgewinne & Trading-Einkünfte

Für die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen in Georgien ist alles eine Frage der Quelle: georgisch oder ausländisch. Das Territorialprinzip stellt Privatpersonen von der Steuer auf echte Auslandseinkünfte frei — der Hebel liegt also darin, ob deine Trading-Gewinne als ausländisch gelten.

FallBesteuerung in Georgien (Stand 2026)
Kursgewinne im ausländischen Depot (ausländische Wertpapiere, ausländischer Broker) — private Vermögensverwaltung0 % — ausländische Quelle, territorial nicht steuerbar
Ausländische Dividenden & Zinsen (Privatperson)Grundsätzlich steuerfrei (ausländische Quelle)
Veräußerung georgischer Wertpapiere / Anteile an georgischen GesellschaftenGeorgische Quelle — grundsätzlich steuerpflichtig; für über 2 Jahre gehaltene Anteile können Befreiungen greifen (Einzelfall)
Krypto-Gewinne einer Privatperson (Verkauf/Tausch)Von der Steuerverwaltung historisch nicht als georgische Quelle behandelt → für Privatpersonen im Ergebnis steuerfrei (siehe Hinweis unten)

Für den typischen auswandernden Trader, der ein ausländisches Depot (z. B. bei einem Broker in Europa oder den USA) über ausländische Wertpapiere hält, ist die Botschaft klar: Diese Kursgewinne fallen unter das Territorialprinzip und lösen in Georgien grundsätzlich keine Einkommensteuer aus — anders als bei Thailand hängt das nicht von einer Überweisung nach Georgien ab. Der Gewinn darf frei nach Georgien fließen.

Sonderfall: gewerblicher / professioneller Handel und der 1-%-Irrtum

Georgien kennt den Small-Business-Status: ein als Einzelunternehmer (Individual Entrepreneur) registrierter Selbstständiger zahlt nur 1 % auf den Umsatz bis zu einer Grenze von 500.000 GEL pro Jahr (darüber 3 %). Das klingt für einen aktiven Trader verlockend — funktioniert für Wertpapierhandel aber regelmäßig nicht:

  • Finanz- und Wertpapiergeschäfte sind ausgeschlossen. Zu den vom Small-Business-Status ausgenommenen Tätigkeiten gehören unter anderem Finanzdienstleistungen, Währungstausch und Finanzintermediation — auch der Handel mit Wertpapieren fällt typischerweise darunter. Der professionelle Börsenhändler ist damit gerade keine Zielgruppe der 1-%-Regel.
  • Kapitalgewinne zählen nicht als Umsatz. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (ebenso wie aus Immobilien und Fahrzeugen) werden aus der Umsatzberechnung des Small-Business-Status herausgerechnet — der 1-%-Satz greift also selbst dann nicht auf sie, wenn der Status bestünde.

Bleibt der Handel private Vermögensverwaltung mit ausländischen Wertpapieren, greift das Territorialprinzip (0 %) — das ist der attraktive Regelfall. Wird der Handel dagegen zu einer aus Georgien heraus organisierten, gewerblichen Tätigkeit mit georgischem Quellenbezug (etwa mit erkennbar unternehmerischer Struktur, für Dritte oder in einer georgischen Gesellschaft), kann die Einordnung kippen: dann drohen 20 % Einkommensteuer (bzw. 15 % Körperschaftsteuer in einer Gesellschaft) statt 0 % — ohne die 1-%-Erleichterung, weil diese für Finanzgeschäfte gesperrt ist. Wo genau die Grenze zwischen steuerfreier privater Auslandsanlage und georgischer Quelleneinkunft verläuft, ist bei hoher Handelsintensität vorab zu klären.

Hinweis Krypto: Die georgische Steuerverwaltung hat Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen durch Privatpersonen historisch nicht als georgische Quelle eingeordnet (im Ergebnis steuerfrei für Privatpersonen; ein Tausch gegen Fremdwährung ist zudem umsatzsteuerbefreit). Die Behandlung entwickelt sich fort und unterscheidet zwischen privater Anlage und gewerblichem Krypto-Handel — die aktuelle Verwaltungsauffassung vor dem Umzug verbindlich prüfen.

3. Residenz-Voraussetzungen

Auch bei Georgien ist zwischen der steuerlichen Ansässigkeit (entscheidet, ob du überhaupt vom Territorialprinzip profitierst) und dem Aufenthaltsrecht zu trennen. Georgien bietet zwei Wege in die Steueransässigkeit — den klassischen Tage-Test und eine Besonderheit für Vermögende.

Weg 1 — die 183-Tage-Regel

Steuerlich in Georgien ansässig ist, wer sich innerhalb eines beliebigen fortlaufenden 12-Monats-Zeitraums, der im betreffenden Steuerjahr endet, an 183 Tagen oder mehr in Georgien aufhält. Wer diese Präsenz erreicht und seinen Lebensmittelpunkt real nach Georgien verlegt, ist der klassische Nutznießer des Territorialprinzips.

Weg 2 — die HNWI-Steueransässigkeit ohne Tage-Zählung

Georgien erlaubt eine Steueransässigkeit ohne die 183-Tage-Präsenz für vermögende Personen (High Net Worth Individuals, HNWI). Das ist eine Besonderheit gegenüber den meisten Ländern — hat aber anspruchsvolle Bedingungen. Nach den aktuell (Stand 2026) berichteten Kriterien müssen alle der folgenden Punkte erfüllt sein:

BedingungAnforderung (Stand 2026, verbindlich prüfen)
Vermögen ODER Einkommennachgewiesenes Vermögen über 3 Mio. GEL oder Jahreseinkommen über 200.000 GEL in jedem der letzten 3 Jahre
Georgien-Bezug (Vermögen)Eigentum an georgischem Vermögen im Wert von mindestens 500.000 USD (verbreitet berichtete Zusatzbedingung)
Georgien-Bezug (Anknüpfung)gültige georgische Aufenthaltserlaubnis/Staatsbürgerschaft oder georgische Quelleneinkünfte von mindestens 25.000 GEL im Vorjahr

Wichtig: Der HNWI-Weg verschafft einen Steueransässigkeits-Nachweis (Zertifikat), ändert aber nichts am Territorialprinzip — auch der HNWI-Ansässige wird nur auf georgische Quelleneinkünfte besteuert. Er löst allerdings das Praxisproblem, dass viele Herkunftsländer für die Anerkennung des Wegzugs eine echte neue Ansässigkeit verlangen; ein Papier ohne tatsächlichen Lebensmittelpunkt kann diesen Nachweis gegenüber D-A-CH jedoch nicht ersetzen (siehe Haupt-Haken).

Aufenthaltsrecht

Viele Nationalitäten (darunter EU-Bürger) dürfen sich bis zu 365 Tage visumfrei in Georgien aufhalten. Für einen dauerhaften Aufenthalt kommen Aufenthaltserlaubnisse (u. a. über Arbeit, Unternehmen oder Immobilieneigentum ab einem Mindestwert) in Betracht. Das Aufenthaltsrecht ist von der Steueransässigkeit zu unterscheiden — Ersteres erlaubt den Aufenthalt, Letzteres entscheidet über die Besteuerung.

4. Der Haupt-Haken

Das Territorialprinzip ist real und großzügig — die Fallstricke liegen weniger im Satz als in der Einordnung und im sauberen Wegzug:

  • Die Quellen-Frage. „Ausländisch = 0 %" gilt nur, solange dein Handel wirklich als ausländische, privat verwaltete Anlage einzuordnen ist. Wer intensiv, gewerblich und erkennbar aus Georgien heraus organisiert handelt — womöglich über eine georgische Struktur oder für Dritte —, riskiert, dass Einkünfte als georgische Quelle gelten und mit 20 % (bzw. 15 % im Körperschaftsmantel) besteuert werden. Und der beworbene 1-%-Small-Business-Status hilft hier nicht, weil Finanz-/Wertpapiergeschäfte ausgeschlossen sind.
  • Der HNWI-Weg ist teuer. Die tageszähl-freie HNWI-Ansässigkeit klingt bequem, verlangt aber substanzielles Vermögen und in der Praxis erheblichen Georgien-Bezug (berichtet: georgisches Vermögen ab 500.000 USD, plus Aufenthaltserlaubnis oder georgische Quelleneinkünfte). Das ist kein Türöffner für jeden — und die genauen Schwellen sollten vorab verbindlich geklärt werden.
  • Kein EU-Mitglied — keine EU-Freiheiten. Georgien ist Drittstaat: kein automatisches Aufenthaltsrecht (wohl aber liberale Regeln), anderes Rechts- und Verwaltungsumfeld, andere Bankenlandschaft.
  • Banking & CRS. Georgien nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil (erste Meldungen ab 2024). Konten und Kapitalerträge werden dem Ansässigkeitsstaat gemeldet — das Territorialprinzip schützt nicht vor Transparenz gegenüber dem früheren Heimatland.
  • Substanz statt Papier. Der wirklich teure Teil kann beim Verlassen von D-A-CH liegen. Wer nur einen georgischen Papier-Wohnsitz (etwa per HNWI-Zertifikat) anstrebt, den Lebensmittelpunkt aber faktisch in Deutschland behält, löst die dortige unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf — dann bleibt alles wie bisher steuerpflichtig, nur mit zusätzlichem Erklärungsbedarf.
Vorsicht — Wegzug zuerst verstehenAuswandern-Pillar · Wegzugsbesteuerung & §2 AStGGeorgien ist ein Drittstaat mit 0 % auf Auslandseinkünfte — genau das macht §2 AStG und den sauberen Wegzug zum eigentlichen Thema.

5. Zusammenspiel mit D-A-CH

🌍 Georgien ist ein Drittstaat. Frühere EU/EWR-Vergünstigungen der deutschen Wegzugsbesteuerung — insbesondere die zinslose Dauerstundung bis zum tatsächlichen Verkauf — sind seit 2022 abgeschafft und gelten für niemanden mehr, unabhängig vom Zielland. Es geht also nicht um „EU vs. Drittstaat", sondern um altes vs. aktuelles Recht. Mit allen drei D-A-CH-Ländern bestehen aber Doppelbesteuerungsabkommen.

🇩🇪 Deutschland

DBA Deutschland–Georgien: in Kraft — unterzeichnet 1. Juni 2006, anwendbar ab 2008, später durch Protokoll ergänzt. Es teilt die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu und mildert Doppelbesteuerung; die konkrete Anwendung auf Kapitaleinkünfte und Kursgewinne ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug wird eine Veräußerung fingiert, wenn eine Beteiligung ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) gehalten wird; seit 2025 erfasst zudem eine dem § 6 AStG nachgebildete Regelung in § 19 InvStG auch Investmentfonds-/ETF-Anteile (ab 1 % Anteil oder Anschaffungskosten über 500.000 € pro Fonds). Für den typischen Trader mit Streubesitz unterhalb dieser Schwellen greift § 6 nicht. Wichtig zur aktuellen Rechtslage: Die früher für EU/EWR-Wegzüge mögliche zinslose Dauerstundung bis zum Verkauf gibt es nicht mehr — seit 2022 wird die Steuer bei Wegzug festgesetzt, auf Antrag ist nur noch eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten möglich (§ 6 Abs. 4 AStG, in der Regel gegen Sicherheitsleistung). Das gilt für Georgien wie für jedes andere Zielland.

§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): Georgien ist mit seinen 0 % auf ausländische Kapitaleinkünfte für den Privatanleger ein Lehrbuchfall des Niedrigsteuerlands im Sinne des § 2 AStG. Sind zusätzlich die weiteren Voraussetzungen erfüllt (deutsche Staatsangehörigkeit in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, wesentliche fortbestehende wirtschaftliche Inlandsinteressen), kann Deutschland bestimmte deutsche Einkünfte noch bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug erweitert erfassen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft inländische Quellen, nicht die georgischen Auslandsgewinne — sie ist aber der Grund, warum ein Wegzug nach Georgien sorgfältig geplant und dokumentiert werden muss.

🇦🇹 Österreich

DBA Österreich–Georgien: in Kraft — unterzeichnet am 11. April 2005, anwendbar ab 2006 (Änderungsinstrument 2012/2013). Die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG auf Kapitalvermögen kennt das Nichtfestsetzungskonzept nur für Wegzüge innerhalb EU/EWR. Beim Drittstaat Georgien greift es nicht — die Wegzugssteuer wird bei Wegzug festgesetzt und fällig (keine Stundung wie bei einem EU-Umzug).

🇨🇭 Schweiz

DBA Schweiz–Georgien: in Kraft — unterzeichnet am 15. Juni 2010, anwendbar ab 2012. Die Schweiz kennt keine allgemeine Wegzugsbesteuerung auf private Wertpapiergewinne — private Kapitalgewinne sind ohnehin steuerfrei. Für den typischen privaten Trader ist der Wegzug aus der Schweiz nach Georgien steuerlich weitgehend neutral (Sonderfälle: gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel, Grundstückgewinne). Das funktionierende DBA schützt laufende Erträge vor Doppelbesteuerung.

6. Fazit: für wen geeignet / für wen nicht

✅ Geeignet für Trader, die ihren Lebensmittelpunkt real nach Georgien verlegen (Wohnsitz-Aufgabe in D-A-CH, echte Anwesenheit über 183 Tage oder sauber erfüllter HNWI-Weg) und ihr Kapital als private Anlage in ausländischen Wertpapieren über einen ausländischen Broker verwalten — für sie greift das Territorialprinzip, und Kursgewinne bleiben in Georgien mit 0 % unbesteuert, ohne Remittance-Bedingung. Zusätzlich attraktiv sind niedrige Lebenshaltungskosten, liberale Aufenthaltsregeln und die DBA mit D-A-CH. Aus D-A-CH sollte man nur Streubesitz unterhalb der §-6-Schwellen mitbringen (kein 1-%-Anteil, keine großen ETF-/Fonds-Positionen über 500.000 €) und keine wesentlichen Inlandsinteressen behalten.

❌ Weniger geeignet für Trader, die auf den 1-%-Small-Business-Status für ihren Wertpapierhandel spekulieren (Finanz-/Wertpapiergeschäfte sind ausgeschlossen — dieser Weg steht dem professionellen Börsenhändler regelmäßig nicht offen); für alle, deren Handel so intensiv und gewerblich aus Georgien heraus betrieben wird, dass er als georgische Quelle (20 %) eingeordnet werden könnte; für Personen, die auf die HNWI-Ansässigkeit ohne echten Umzug hoffen (teure Bedingungen, und ein reines Papier ersetzt gegenüber D-A-CH nicht den tatsächlichen Lebensmittelpunkt); für Inhaber von Beteiligungen ab 1 % oder großen ETF-/Fonds-Positionen, die die deutsche/österreichische Wegzugsbesteuerung auslösen (seit 2022 ohne zinslose Dauerstundung, nur 7-Jahres-Raten); für Deutsche mit fortbestehenden wesentlichen Inlandsinteressen (§ 2 AStG greift bei 0 % im Zielland typischerweise); sowie für alle, die EU-Freizügigkeit suchen. Wer nur einen Papier-Wohnsitz anstrebt und tatsächlich in D-A-CH bleibt, löst die dortige unbeschränkte Steuerpflicht ohnehin nicht auf.

7. Land & Leben

🌍 Land & Leben — Georgien

Leben im aufstrebenden Kaukasus-Ziel:

  • 🏠 Lebenshaltung & Wohnen — Sehr günstig — eine 1-Zimmer-Wohnung im Zentrum von Tiflis liegt bei grob 400–700 €/Monat (rund 600–900 USD), in Randlagen deutlich weniger. Ausländer können Immobilien weitgehend frei kaufen; der Markt in Tiflis und Batumi ist aktiv.
  • 🌤️ Klima & Lage — In Tiflis feucht-subtropisch mit heißen Sommern und kühlen Wintern; landesweit große Vielfalt vom Schwarzen Meer bis zum Kaukasus-Hochgebirge. Lage an der Schnittstelle zwischen Europa und Asien.
  • 🗣️ Sprache & Alltag — Amtssprache Georgisch (eigene Schrift); Russisch ist weit verbreitet, Englisch wächst bei Jüngeren und in urbanen Kreisen. Im Alltag außerhalb der Szene können Sprachbarrieren auftreten. Die Verwaltung gilt als vergleichsweise unbürokratisch und digital.
  • 🛡️ Sicherheit & Gesundheit — Sehr niedrige Kriminalität und eine ausgesprochen gastfreundliche Kultur. Private Kliniken in den Städten bieten gute, günstige Versorgung; das öffentliche System ist einfacher — für Auswanderer empfiehlt sich eine private Absicherung.
  • 🍽️ Küche & Kultur — Berühmte georgische Küche (Chatschapuri, Chinkali) und uralte Weinkultur (Wiege des Weinbaus); herzliche, gesellige Mentalität mit ausgeprägter Gastfreundschaft.
  • 📶 Für Trader vor Ort — Schnelles, günstiges Internet in den Städten. Zeitzone UTC+4 (keine Sommerzeit), drei Stunden vor MEZ — die US-Eröffnung (15:30 MEZ) liegt bei 18:30 Ortszeit, US-Handel am Abend. Schnell wachsende Digital-Nomad-Community (visafreier 1-Jahres-Aufenthalt für viele Nationalitäten); lokale Bankkonten sind einfach zu eröffnen, die Trader-Szene wächst.

8. Auf einen Blick

🔎 Das Wichtigste in Kürze — Georgien

📌 Kernpunkte

  • Territorialprinzip: ausländische Kursgewinne (ausländischer Broker/Wertpapiere) sind für Privatpersonen mit 0 % steuerfrei — anders als in Thailand ohne Remittance-Bedingung; georgische Quelleneinkünfte sind 20 % Flat.
  • Der beworbene 1-%-Small-Business-Status hilft dem Wertpapier-Trader nicht: Finanz-/Wertpapiergeschäfte sind ausgeschlossen, und Kapitalgewinne zählen nicht als Umsatz.
  • Haupt-Haken ist die Quellen-Frage: gewerblicher, aus Georgien heraus organisierter Handel kann als georgische Quelle gelten → 20 % (bzw. 15 % im Körperschaftsmantel).
  • Residenz über die 183-Tage-Regel oder den HNWI-Weg ohne Tagezählung (Vermögen über 3 Mio. GEL bzw. Einkommen über 200.000 GEL, plus Georgien-Bezug); Krypto ist für Privatpersonen historisch steuerfrei.
  • Drittstaat mit liberalen Aufenthaltsregeln (viele Nationalitäten bis 365 Tage visumfrei); DBA mit DE/AT/CH; Georgien nimmt am CRS teil.
  • D-A-CH: § 6 AStG ohne EU-Stundung (nur 7 Jahresraten); § 2 AStG ist ein Lehrbuchfall (0 % = Niedrigsteuerland, bis 10 Jahre); in Österreich wird die Wegzugssteuer sofort fällig.

✅ Bevor du gehst

  • Nicht auf den 1-%-Small-Business-Status für den Wertpapierhandel setzen — er ist für Finanzgeschäfte gesperrt.
  • Quellen-Einordnung sichern: den Handel als private ausländische Anlage (0 %) halten, nicht als aus Georgien heraus organisierten Gewerbebetrieb (20 %).
  • Residenzweg wählen: 183 Tage echter Lebensmittelpunkt oder die HNWI-Bedingungen verbindlich prüfen — ein Papier ersetzt den Umzug gegenüber D-A-CH nicht.
  • Deutsche/österreichische Wegzugslage (§ 6 ohne EU-Stundung, §-2-AStG-Nachlauf, in Österreich sofort fällig) prüfen und die DBA-Lage beachten.
  • Einen auf Georgien und das Herkunftsland spezialisierten Berater einschalten.

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9. Fundstellen

Stand aller Angaben: Juli 2026. Die Darstellung bildet das Territorialprinzip (ausländische Einkünfte für Privatpersonen 0 %, georgische Quelleneinkünfte 20 % Flat), den Ausschluss von Finanz-/Wertpapiergeschäften aus dem 1-%-Small-Business-Status (Umsatzgrenze 500.000 GEL, Kapitalgewinne aus Wertpapieren nicht als Umsatz), die 183-Tage- und die HNWI-Ansässigkeit (Vermögen über 3 Mio. GEL bzw. Einkommen über 200.000 GEL, georgisches Vermögen ab 500.000 USD, Anknüpfung über Aufenthaltstitel oder 25.000 GEL Quelleneinkünfte), die Krypto-Behandlung und den DBA-Status gegenüber D-A-CH ab. Keine Steuerberatung — vor einem Wegzug fachliche Prüfung des Einzelfalls einholen, weil die georgischen Quellen-Einordnungen und HNWI-Schwellen sich ändern können.

  • Andersen in Georgia — Capital Gains Tax in Georgia (Territorialprinzip, 2-Jahres-Befreiung): https://ge.andersen.com/capital-gains-georgia/
  • Andersen in Georgia — Georgian Tax Residency Rules for Individuals and Businesses (183 Tage): https://ge.andersen.com/georgian-tax-residency-rules/
  • Andersen in Georgia — High Net Worth Individual (HNWI) Tax Residency in Georgia: https://ge.andersen.com/hnwi-tax-residency-georgia/
  • Andersen in Georgia — Small-Business Status in Georgia (1 % Tax Regime): https://ge.andersen.com/1-tax-regime/
  • Gegidze — The Full List of Prohibited Activities That Nullify Georgia's Small Business Status: https://www.gegidze.com/post/the-full-list-of-prohibited-activities-that-nullify-georgia-s-small-business-status
  • Gegidze — Tax-Free Income Streams: Capital Gains, Interest and Foreign Rental Income in Georgia: https://www.gegidze.com/post/tax-free-income-streams-legally-exempting-capital-gains-interest-and-foreign-rental-income-in-geo
  • Forbes Georgia — Georgia's 2025 HNWI Tax Residency Certificate: https://forbes.ge/en/georgia-s-2025-hnwi-tax-residency-certificate-become-a-tax-resident-without-spending-a-single-day-in-the-country/
  • Georgia Expats — Taxes in Georgia: The Complete Expat Guide (2026): https://georgiaexpats.com/guides/taxes/
  • PwC Tax Summaries — Georgia, Individual Taxes on personal income (20 % Flat, Territorialprinzip): https://taxsummaries.pwc.com/georgia/individual/taxes-on-personal-income
  • Bundesfinanzministerium — DBA Deutschland–Georgien (1. Juni 2006, in Kraft; später durch Protokoll ergänzt): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Georgien/2007-08-13-Georgien-Abkommen-DBA.html
  • UN Treaty Series / BMF Österreich — DBA Österreich–Georgien (unterzeichnet 11. April 2005, in Kraft 1. März 2006): https://www.bmf.gv.at/en/topics/taxation/double-taxation-agreements/the-austrian-tax-treaty-network.html
  • Swiss Federal Tax Administration (ESTV) — Double taxation agreement Switzerland–Georgia (2010/2011): https://www.estv.admin.ch/estv/en/home/international-fiscal-law/international-by-country/sif/georgia.html
  • Gesetze im Internet — § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html
  • Gesetze im Internet — § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung, 7-Jahres-Ratenzahlung Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
  • Rödl & Partner — Niedrigsteuerland / Belastungsvergleich (§ 2 AStG): https://www.roedl.de/themen/wegzug-aus-deutschland-besteuerung/beschraenkte-steuerpflicht-niedrigsteuerland-niedrigsteuergebiet-belastungsvergleich