Die Republik Panama besteuert nach dem Territorialprinzip: Steuerpflichtig ist grundsätzlich nur Einkommen aus panamaischer Quelle. Alles, was außerhalb Panamas erwirtschaftet wird — ausländische Kursgewinne, Dividenden, Zinsen, Gewinne aus Offshore-Depots — bleibt vor Ort steuerfrei (0 %), und zwar für Ansässige wie Nicht-Ansässige gleichermaßen. Für den privaten Trader, der von Panama aus ein Depot mit US-, europäischen oder sonstigen ausländischen Wertpapieren und Optionen handelt, sind diese Gewinne panamaisch nicht steuerbar. Panama nutzt zudem den US-Dollar als gesetzliches Zahlungsmittel (die nationale Währung Balboa ist 1:1 an den USD gekoppelt und existiert praktisch nur als Münzgeld) — das rückt den Standort in unmittelbare USD-Nähe.
Nur panamaische Quelleneinkünfte werden besteuert: Auf Gewinne aus dem Verkauf panamaischer Wertpapiere fällt eine Kapitalgewinnsteuer von 10 % an (mit einer Quellensteuer-Vorauszahlung von 5 % des Verkaufspreises); laufendes panamaisches Erwerbseinkommen wird progressiv (0 % bis 11.000 USD, 15 %, 25 % ab 50.000 USD) besteuert. Für einen Trader, der ausschließlich ausländische Instrumente handelt, spielt das in der Regel keine Rolle.
Entscheidend und in Werbebroschüren gern verschwiegen: Panama ist aus D-A-CH-Sicht ein Drittstaat, und mit Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) — Panama unterhält nur mit rund einem Dutzend Staaten (u. a. Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Niederlande, Luxemburg, Irland, Mexiko, Singapur, VAE) umfassende Abkommen, nicht mit D-A-CH. Ohne DBA fehlt der abkommensrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung, und Deutschland wendet sein innerstaatliches Recht (inklusive § 2 und § 6 AStG) ungemildert an. Ein Auskunftsaustausch besteht dagegen sehr wohl: Panama nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil — Kontostände und Kapitalerträge werden dem Ansässigkeitsstaat gemeldet.
⚠️ Keine Steuerberatung. Dieses Kapitel ist eine sachliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle Beratung. Steuerliche Einordnungen hängen vom Einzelfall ab (Instrumente, Handelsintensität, verbleibende Bindungen nach D-A-CH). Vor einem Wegzug immer einen auf Panama und das Herkunftsland spezialisierten Berater hinzuziehen.