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🇦🇪 VAE (Dubai) für Trader

0 % Einkommensteuer, Residency-Visa-Anforderungen und die Frage der tatsächlichen Ansässigkeit gegenüber dem deutschen Fiskus — der VAE-Steckbrief für auswandernde Trader.

1. Stand & Kurzprofil

📅 Stand: Juli 2026 🇦🇪 Kein EU-Mitglied (Drittstaat) · keine persönliche Einkommensteuer (0 %) · seit Juni 2023 Körperschaftsteuer (9 %) für Unternehmen · kein DBA mit Deutschland

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind ein Bundesstaat aus sieben Emiraten — die bekanntesten für Auswanderer sind Dubai und Abu Dhabi. Sie sind der klassische „Null-Steuer"-Standort: Es gibt keine persönliche Einkommensteuer und keine Kapitalertragsteuer auf private Vermögensgewinne. Für den privaten Trader, der sein eigenes Depot handelt, bleiben Kursgewinne, Dividenden und Zinsen im Inland also steuerfrei (0 %).

Zwei Dinge sind aber entscheidend und werden in Werbebroschüren gern unterschlagen: Erstens haben die VAE seit 1. Juni 2023 eine Körperschaftsteuer (UAE Corporate Tax) von 9 % auf Unternehmensgewinne über 375.000 AED eingeführt — sie betrifft Unternehmen und gewerblich tätige natürliche Personen, nicht das private Anlagedepot (Details im nächsten Abschnitt). Zweitens sind die VAE aus D-A-CH-Sicht ein Drittstaat, und Deutschland hat sein Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE Ende 2021 auslaufen lassen — seit 2022 existiert kein DE–VAE-DBA mehr. Das hat erhebliche Folgen für die Wegzugsbesteuerung (siehe Abschnitt Zusammenspiel mit D-A-CH).

⚠️ Keine Steuerberatung. Dieses Kapitel ist eine sachliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle Beratung. Steuerliche Einordnungen hängen vom Einzelfall ab (Instrumente, Handelsintensität, Lizenz-/Freezone-Struktur, verbleibende Bindungen nach D-A-CH). Weil die VAE ein Drittstaat sind und mit Deutschland kein DBA mehr besteht, ist eine vorherige Prüfung durch einen auf die VAE und das Herkunftsland spezialisierten Berater hier besonders wichtig.

2. Kursgewinne & Trading-Einkünfte

Die VAE erheben keine persönliche Einkommensteuer. Für eine natürliche Person, die ihr eigenes Vermögen im privaten Rahmen handelt, gilt daher:

Einkunftsart (privates Depot)Besteuerung in den VAE (Stand 2026)
Kursgewinne aus Aktien, ETFs, Optionen, Futures, Krypto0 % — keine Kapitalertragsteuer auf private Vermögensgewinne
Dividenden und Zinsen (privat gehalten)0 % — keine persönliche Einkommensteuer
Laufende Erträge aus privatem Wertpapiervermögen0 %

Rechtlich sauber verankert ist das seit Einführung der Körperschaftsteuer: Nach Cabinet Decision No. 49 of 2023 fällt das „Personal Investment Income" — also Erträge aus privat gehaltenen Anlagen ohne Gewerbelizenz — ausdrücklich nicht unter die Corporate Tax. Das private Trading-Depot bleibt damit ausdrücklich außerhalb der 9-%-Steuer.

UAE Corporate Tax — was ist das überhaupt?

Seit dem 1. Juni 2023 gibt es in den VAE eine Körperschaftsteuer von 9 % auf steuerpflichtige Gewinne über 375.000 AED (rund 94.000 €); der erste Gewinnanteil darunter wird mit 0 % besteuert. Sie trifft Unternehmen (Mainland und — mit Sonderregeln — Freezone-Gesellschaften) sowie natürliche Personen, die eine geschäftliche Tätigkeit ausüben.

Sonderfall: „gewerblicher / professioneller Handel"

Hier liegt der wunde Punkt für aktive Trader. Die Corporate Tax kann eine natürliche Person treffen, wenn sie eine lizenzierte geschäftliche Tätigkeit („Business") ausübt und deren Umsatz 1 Mio. AED pro Kalenderjahr übersteigt. Reines privates Investieren zählt ausdrücklich nicht dazu — wohl aber Konstellationen, in denen der Handel als gewerbliche/lizenzierte Aktivität betrieben wird, etwa über eine Freezone- oder Mainland-Gesellschaft, über die getradet wird, oder mit einer Trade License für den Handel als Geschäftsbetrieb.

Praktisch heißt das: Die entscheidende Grenze verläuft zwischen privater Vermögensverwaltung des eigenen Depots (0 %) und einem als Geschäftsbetrieb organisierten/lizenzierten Handel (potenziell 9 % Corporate Tax auf den Geschäftsgewinn). Wer über eine eigene Gesellschaft oder eine Handelslizenz tradet — oder Kundengelder verwaltet — sollte die Corporate-Tax-Frage vorab konkret prüfen lassen; die bloße Intensität privaten Eigenhandels führt für sich genommen nicht automatisch zur Steuerpflicht, aber die Struktur (Lizenz, Gesellschaft, Umsatzschwelle) kann es.

Hinweis: Für Freezone-Gesellschaften gibt es ein eigenes Regime (Qualifying Free Zone Person, 0 % auf „qualifying income"), das an Substanz- und Tätigkeitsbedingungen geknüpft ist. Eigenhandel über eine Freezone-Struktur ist steuerlich ein komplexes Sonderthema und keine Selbstläufer-Lösung.

3. Residenz-Voraussetzungen

Bei den VAE ist zwischen zwei Ebenen sauber zu trennen: dem Aufenthaltsvisum (Residence Visa) als ausländerrechtlicher Erlaubnis und der steuerlichen Ansässigkeit, die weiter reicht und über die Tax Residency-Regeln bestimmt wird.

Aufenthaltsvisum (Residence Visa)

WegKern-Bedingungen (Stand 2026)
Immobilien-VisumKauf einer Immobilie ab bestimmten Mindestwerten; verlängerbares Aufenthaltsrecht.
Firmen-/Freezone-VisumGründung einer Gesellschaft (Mainland oder Freezone) und Anstellung/Geschäftsführung; typischer Weg für Unternehmer und Selbständige.
Anstellungs-VisumArbeitsvertrag bei einem VAE-Arbeitgeber.
Golden VisaLangfristiges (bis 10 Jahre) Aufenthaltsrecht für Investoren, Fachkräfte und Vermögende mit qualifizierender Investition.

Steuerliche Ansässigkeit (Tax Residency)

Wer als in den VAE steuerlich ansässig gelten und ein Tax Residency Certificate (TRC) der Bundessteuerbehörde (Federal Tax Authority) erhalten will, richtet sich nach Cabinet Decision No. 85 of 2022 (wirksam seit 1. März 2023). Danach gilt eine natürliche Person als steuerlich ansässig, wenn eine der drei — gleichrangigen — Bedingungen erfüllt ist:

RouteBedingung
Lebensmittelpunkt-TestDer gewöhnliche/hauptsächliche Wohnort und der Mittelpunkt der finanziellen und persönlichen Interessen liegen in den VAE.
183-Tage-RegelPhysische Anwesenheit von 183 Tagen oder mehr innerhalb eines Zeitraums von 12 zusammenhängenden Monaten.
90-Tage-Regel (bedingt)90 Tage oder mehr physische Anwesenheit plus VAE-Staatsangehörigkeit / gültige Aufenthaltsgenehmigung / GCC-Staatsangehörigkeit und ein dauerhaft verfügbarer Wohnsitz oder eine Beschäftigung/Geschäftstätigkeit in den VAE.

⚠️ Visum ≠ Steueransässigkeit gegenüber dem deutschen Fiskus. Ein VAE-Aufenthaltsvisum und sogar ein TRC lösen die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht nicht automatisch auf. Solange in Deutschland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt fortbesteht, bleibt man dort unbeschränkt steuerpflichtig. Für einen sauberen Wegzug braucht es die echte Verlegung des Lebensmittelpunkts — Wohnsitz-Aufgabe in Deutschland und tatsächliche physische Präsenz in den VAE. Ein reiner Papier-Wohnsitz bei fortgesetztem Aufenthalt in Deutschland trägt nicht.

4. Der Haupt-Haken

Die 0-%-Steuer ist real — die entscheidenden Hürden liegen bei Substanz, der Corporate-Tax-Frage und vor allem beim fehlenden DBA mit Deutschland:

  • Substanz und physische Präsenz. Der Steuervorteil trägt nur bei echter Ansässigkeit. Die 90-Tage-Route setzt einen dauerhaft verfügbaren Wohnsitz und Bindungen (Beschäftigung/Geschäft) voraus; für die Auflösung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht ist in der Regel die tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts nötig. Ein „Dubai-Wohnsitz auf dem Papier" bei fortbestehendem Aufenthalt in Deutschland trägt weder gegenüber den VAE noch gegenüber dem deutschen Fiskus.
  • Corporate-Tax-Frage für professionelle Trader. Wer nicht privat, sondern über eine Gesellschaft oder mit Handelslizenz tradet (oder fremde Gelder verwaltet), kann in die 9-%-Körperschaftsteuer fallen. Reines privates Eigen-Trading bleibt bei 0 % — die Struktur entscheidet (siehe Abschnitt Kursgewinne).
  • Kein EU-Mitglied — keine EU-Freiheiten. Die VAE sind Drittstaat: keine EU-Freizügigkeit, kein automatisches Aufenthaltsrecht, geografisch weit entfernt, anderes Rechts- und Kulturumfeld.
  • Banking & CRS. Die VAE nehmen am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil — Konten und Kapitalerträge werden dem Ansässigkeitsstaat gemeldet. Intransparenz ist kein Standortvorteil. Zudem sind Compliance-Anforderungen (Wirtschaftliche Substanz, Meldepflichten) über die Jahre gestiegen.
  • Kein DBA mit Deutschland. Das ist der zentrale Fallstrick. Ohne DE–VAE-DBA fehlt der abkommensrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung und vor deutschem Besteuerungszugriff — Deutschland wendet sein innerstaatliches Recht (inkl. § 2 und § 6 AStG) ungemildert an (siehe nächster Abschnitt).
  • § 2 AStG — Lehrbuchfall. Mit 0 % Einkommensteuer sind die VAE ein klares Niedrigsteuerland. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann bestimmte deutsche Einkünfte bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug erfassen.
Vorsicht — Wegzug zuerst verstehenAuswandern-Pillar · Wegzugsbesteuerung & §2 AStGBei einem Drittstaat ohne DE-DBA wie den VAE ist der teure Teil beim Verlassen Deutschlands schärfer als bei EU-Zielen.

5. Zusammenspiel mit D-A-CH

🌍 Die VAE sind ein Drittstaat. Alle EU-Vergünstigungen der Wegzugsbesteuerung (frühere zinslose Dauerstundung für EU/EWR-Wegzüge, das österreichische Nichtfestsetzungskonzept) gelten nicht. Bei Deutschland kommt hinzu, dass seit 2022 gar kein DBA mehr besteht.

🇩🇪 Deutschland

DBA Deutschland–VAE: Kein Abkommen in Kraft. Deutschland hat das bestehende Abkommen zum 31. Dezember 2021 auslaufen lassen und nicht verlängert; seit dem 1. Januar 2022 gibt es kein DE–VAE-DBA mehr. Damit fehlt jeder abkommensrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung, und Deutschland wendet seine innerstaatlichen Regeln (inkl. § 2 und § 6 AStG) ungemildert an. Ein Informationsaustausch über CRS besteht dagegen weiterhin.

§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug wird eine Veräußerung fingiert, wenn eine Beteiligung ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) gehalten wird; seit 2025 erfasst zudem eine dem § 6 AStG nachgebildete Regelung in § 19 InvStG auch Investmentfonds-/ETF-Anteile (ab 1 % Anteil oder Anschaffungskosten über 500.000 € pro Fonds). Für den typischen Trader mit Streubesitz unterhalb dieser Schwellen greift § 6 nicht. Wichtig zur aktuellen Rechtslage: Die früher unbefristete zinslose Stundung (altes § 6 AStG) wurde 2022 für alle Wegzüge abgeschafft — für EU- wie Drittstaaten-Wegzüge gilt heute gleichermaßen: Die Steuer wird bei Wegzug festgesetzt; auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG, in der Regel gegen Sicherheitsleistung). Eine zinslose Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf gibt es für niemanden mehr — unabhängig vom Zielland.

§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): Hier sind die VAE ein Lehrbuchfall. Mit einem Einkommensteuersatz von 0 % sind sie unstrittig ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Die Norm kann bestimmte deutsche Einkünfte bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug nachbesteuern — Voraussetzung sind die deutsche Staatsangehörigkeit in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug, der Umzug in ein Niedrigsteuergebiet und fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Weil hier zusätzlich kein DBA greift, das den deutschen Zugriff begrenzen würde, ist die 10-Jahres-Nachlaufprüfung bei den VAE besonders ernst zu nehmen. Wer ohne fortbestehende wesentliche Inlandsinteressen (Betrieb, Beteiligung, wesentliche Inlandseinkünfte) wegzieht, wird zwar häufig dennoch nicht erfasst — aber die Prüfung ist real, nicht bloß theoretisch.

🇦🇹 Österreich

DBA Österreich–VAE: in Kraft (ursprüngliches Abkommen von 2003, durch Protokoll revidiert; die Neufassung wechselt tendenziell von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wodurch der frühere „Weißeinkünfte"-Vorteil abgeschwächt wird — die konkrete Anwendung ist im Einzelfall zu prüfen). Die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG auf Kapitalvermögen kennt das Nichtfestsetzungskonzept nur für Wegzüge innerhalb EU/EWR. Beim Drittstaat VAE greift es nicht — die Wegzugssteuer wird bei Wegzug sofort festgesetzt und fällig (keine Stundung wie bei einem EU-Umzug).

🇨🇭 Schweiz

DBA Schweiz–VAE: in Kraft (unterzeichnet 2011, anwendbar seit 2012/2013). Die Schweiz kennt jedoch keine allgemeine Wegzugsbesteuerung auf private Wertpapiergewinne — private Kapitalgewinne sind ohnehin steuerfrei. Für den typischen privaten Trader ist der Wegzug aus der Schweiz in die VAE steuerlich weitgehend neutral (Sonderfälle: gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel, Grundstückgewinne). Anders als bei Deutschland besteht hier ein funktionierendes DBA, das laufende Erträge vor Doppelbesteuerung schützt.

6. Fazit: für wen geeignet / für wen nicht

✅ Geeignet für Trader, die ihren Lebensmittelpunkt real in die VAE verlegen (Wohnsitz-Aufgabe in Deutschland, echte Anwesenheit), überwiegend als private Anleger ihr eigenes Depot ohne Gewerbelizenz handeln und aus D-A-CH nur Streubesitz unterhalb der §-6-Schwellen mitbringen (kein 1-%-Anteil, keine großen ETF-/Fonds-Positionen über 500.000 €) und keine wesentlichen Inlandsinteressen behalten. Für sie sind Kursgewinne, Dividenden und Zinsen in den VAE steuerfrei (0 %), das Umfeld ist wirtschaftsfreundlich, und der Wegzug lässt sich in der Regel ohne Wegzugssteuer gestalten. Ein modernes Banking-Umfeld und gute Anbindung runden das Bild ab.

❌ Weniger geeignet für Trader, die faktisch über eine Gesellschaft oder Handelslizenz handeln oder fremde Gelder verwalten (Risiko der 9-%-Corporate-Tax); für Inhaber von Beteiligungen ab 1 % oder großen ETF-/Fonds-Positionen, die die deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen — beim Drittstaat VAE ohne EU-Stundung, nur mit 7-Jahres-Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung; für Deutsche mit fortbestehenden wesentlichen Inlandsinteressen (§ 2 AStG greift bei den VAE als klarem Niedrigsteuerland real über 10 Jahre, ohne DBA-Abmilderung); sowie für alle, die EU-Freizügigkeit, geografische Nähe zu Europa oder — im Fall Deutschlands — den Schutz eines DBA suchen. Wer nur einen Papier-Wohnsitz anstrebt und tatsächlich in Deutschland bleibt, löst die unbeschränkte Steuerpflicht ohnehin nicht auf.

7. Land & Leben

🌍 Land & Leben — Vereinigte Arabische Emirate

Wie sich das Leben in den Emiraten anfühlt:

  • 🏠 Lebenshaltung & Wohnen — Wohnen und Lifestyle in Dubai können teuer sein — eine 1-Zimmer-Wohnung in gefragten Lagen wie Dubai Marina liegt bei grob 1.700–3.200 €/Monat (rund 7.000–13.000 AED), Mieten werden oft in wenigen Schecks pro Jahr fällig. Ohne teure Extras ist der Alltag moderater; keine Einkommensteuer, aber 5 % Mehrwertsteuer.
  • 🌤️ Klima & Lage — Wüstenklima mit extrem heißen Sommern (oft über 45 °C, das Leben spielt sich dann klimatisiert ab) und angenehmen, milden Wintern. Lage am Persischen Golf, Drehkreuz zwischen Europa, Asien und Afrika.
  • 🗣️ Sprache & Alltag — Amtssprache Arabisch, doch Englisch ist faktisch überall Geschäfts- und Alltagssprache — damit kommt man vollständig durch. Die Verwaltung ist stark digitalisiert und effizient; die Gesellschaft ist sehr international (Mehrheit Expats).
  • 🛡️ Sicherheit & Gesundheit — Sehr niedrige Kriminalität, hohes Sicherheitsgefühl. Erstklassige, überwiegend private Gesundheitsversorgung auf hohem Niveau — eine Krankenversicherung ist Pflicht und ein spürbarer Kostenfaktor. Konservative Rechts- und Verhaltensnormen sind zu beachten.
  • 🍽️ Küche & Kultur — Kosmopolitische Küche aus aller Welt, nahöstliche Spezialitäten, ausgeprägte Restaurant- und Mall-Kultur; Alltag geprägt von islamischen Regeln und einem großen Expat-Leben.
  • 📶 Für Trader vor Ort — Sehr schnelles Internet (manche VoIP-Dienste wie WhatsApp-Anrufe können eingeschränkt sein). Zeitzone UTC+4 (keine Sommerzeit), drei Stunden vor MEZ — die US-Eröffnung (15:30 MEZ) liegt bei 18:30 Ortszeit, der US-Handel läuft in den Abend. Sehr große Trader-, Investoren- und Unternehmer-Community; ausgebautes internationales Banking.

8. Auf einen Blick

🔎 Das Wichtigste in Kürze — VAE (Dubai)

📌 Kernpunkte

  • Keine persönliche Einkommensteuer: private Kursgewinne, Dividenden und Zinsen im eigenen Depot sind 0 %; das „Personal Investment Income" liegt ausdrücklich außerhalb der Corporate Tax (Cabinet Decision 49/2023).
  • Haupt-Haken: Wer über eine Gesellschaft oder Handelslizenz tradet oder fremde Gelder verwaltet, kann in die 9-%-Corporate-Tax fallen (ab 375.000 AED Gewinn bzw. 1 Mio. AED Umsatz).
  • Residency Visa ≠ steuerliche Ansässigkeit: die Tax Residency (Cabinet Decision 85/2022) verlangt Lebensmittelpunkt, 183 Tage oder 90 Tage bedingt; ein TRC löst die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch auf.
  • Drittstaat, und seit 2022 kein DBA mit Deutschland — deutscher Zugriff ungemildert; AT- und CH-DBA bestehen; die VAE nehmen am CRS teil.
  • D-A-CH: § 6 AStG ohne EU-Stundung (nur 7 Jahresraten); § 2 AStG ist ein Lehrbuchfall (0 % = klares Niedrigsteuerland, bis 10 Jahre, ohne DBA-Abmilderung gegenüber Deutschland); in Österreich wird die Wegzugssteuer sofort fällig.
  • Fazit: geeignet für private Eigen-Trader mit echtem Umzug und Streubesitz — nicht für Lizenz-/Gesellschaftshandel oder einen Papier-Wohnsitz.

✅ Bevor du gehst

  • Struktur klären: privat handeln (0 %) statt über Gesellschaft/Handelslizenz (Risiko 9 % Corporate Tax).
  • Echte Verlegung des Lebensmittelpunkts sichern (Wohnsitz-Aufgabe in Deutschland, physische Präsenz) — Visum oder TRC allein reichen nicht.
  • Fehlendes DE-DBA und §-2-AStG-Nachlauf (0 % Niedrigsteuerland, bis 10 Jahre) einkalkulieren; die deutsche §-6-Lage prüfen.
  • In Österreich die sofortige Fälligkeit der Wegzugssteuer (Drittstaat) berücksichtigen.
  • Einen auf die VAE und das Herkunftsland spezialisierten Berater hinzuziehen.

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9. Fundstellen

Stand aller Angaben: Juli 2026. Zahlen und Regeln bilden die 0-%-Einkommensteuer, die UAE Corporate Tax (9 % ab 375.000 AED, seit 1. Juni 2023), die Personal-Investment-Ausnahme (Cabinet Decision 49/2023), die Tax-Residency-Regeln (Cabinet Decision 85/2022) und den DBA-Status gegenüber D-A-CH ab. Keine Steuerberatung — vor einem Wegzug fachliche Prüfung des Einzelfalls einholen.

  • UAE Ministry of Finance — Following Cabinet Decision 85 of 2022 (Tax Residency): https://mof.gov.ae/en/news/following-cabinet-decision-85-of-2022/
  • UAE Federal Tax Authority — Cabinet Decision No. 85 of 2022 (Determination of Tax Residency, PDF): https://tax.gov.ae/Datafolder/Files/Legislation/Corporate%20Tax/Cabinet%20Decision%2085%20of%202022%20-%20For%20publishing.pdf
  • PwC Tax Summaries — United Arab Emirates, Individual Residence: https://taxsummaries.pwc.com/united-arab-emirates/individual/residence
  • EY — UAE issues additional guidance on determination of tax residency for individuals: https://www.ey.com/en_gl/technical/tax-alerts/uae-issues-additional-guidance-on-determination-of-tax-residency
  • ClearTax AE — UAE Corporate Tax 2026 (9 % rate, who pays, exemptions): https://www.cleartax.com/ae/corporate-tax-in-uae
  • Meyer-Reumann & Partners — UAE Corporate Tax: Understanding Exempt Income (Personal Investment): https://meyer-reumann.com/latest-articles/uae-corporate-tax-understanding-exempt-income-a-guide-for-investors/
  • Crowe — Discontinuation of the DTA with the United Arab Emirates (DE–VAE, Auslaufen Ende 2021): https://www.crowe.com/de/hsa/en-us/news/discontinuation-of-the-dta
  • Meyer-Reumann & Partners — The End of the DTA between Germany and UAE: https://meyer-reumann.com/latest-articles/end-dta-between-germany-uae/
  • PwC Tax Summaries — Germany, Foreign tax relief and tax treaties (kein DE–VAE-DBA): https://taxsummaries.pwc.com/germany/individual/foreign-tax-relief-and-tax-treaties
  • Rödl & Partner — Amendment of the Double Taxation Treaty between Austria and the UAE: https://www.roedl.com/insights/double-taxation-austria-uae-united-arab-emirates-amendment
  • Swiss Federal Tax Administration (ESTV) — United Arab Emirates (DBA CH–VAE, in Kraft seit 2012): https://www.estv.admin.ch/estv/en/home/international-fiscal-law/international-by-country/sif/united-arab-emirates.html
  • Gesetze im Internet — § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html
  • Gesetze im Internet — § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung, 7-Jahres-Ratenzahlung Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
  • Rödl & Partner — Niedrigsteuerland / Belastungsvergleich (§ 2 AStG): https://www.roedl.de/themen/wegzug-aus-deutschland-besteuerung/beschraenkte-steuerpflicht-niedrigsteuerland-niedrigsteuergebiet-belastungsvergleich
  • Wohnsitz-Ausland — Wegzugsbesteuerung Österreich (§ 27 EStG, Drittstaat sofort fällig): https://www.wohnsitz-ausland.com/wegzugsbesteuerung-oesterreich/