🌍 Die VAE sind ein Drittstaat. Alle EU-Vergünstigungen der Wegzugsbesteuerung (frühere zinslose Dauerstundung für EU/EWR-Wegzüge, das österreichische Nichtfestsetzungskonzept) gelten nicht. Bei Deutschland kommt hinzu, dass seit 2022 gar kein DBA mehr besteht.
🇩🇪 Deutschland
DBA Deutschland–VAE: Kein Abkommen in Kraft. Deutschland hat das bestehende Abkommen zum 31. Dezember 2021 auslaufen lassen und nicht verlängert; seit dem 1. Januar 2022 gibt es kein DE–VAE-DBA mehr. Damit fehlt jeder abkommensrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung, und Deutschland wendet seine innerstaatlichen Regeln (inkl. § 2 und § 6 AStG) ungemildert an. Ein Informationsaustausch über CRS besteht dagegen weiterhin.
§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug wird eine Veräußerung fingiert, wenn eine Beteiligung ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) gehalten wird; seit 2025 erfasst zudem eine dem § 6 AStG nachgebildete Regelung in § 19 InvStG auch Investmentfonds-/ETF-Anteile (ab 1 % Anteil oder Anschaffungskosten über 500.000 € pro Fonds). Für den typischen Trader mit Streubesitz unterhalb dieser Schwellen greift § 6 nicht. Wichtig zur aktuellen Rechtslage: Die früher unbefristete zinslose Stundung (altes § 6 AStG) wurde 2022 für alle Wegzüge abgeschafft — für EU- wie Drittstaaten-Wegzüge gilt heute gleichermaßen: Die Steuer wird bei Wegzug festgesetzt; auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG, in der Regel gegen Sicherheitsleistung). Eine zinslose Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf gibt es für niemanden mehr — unabhängig vom Zielland.
§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): Hier sind die VAE ein Lehrbuchfall. Mit einem Einkommensteuersatz von 0 % sind sie unstrittig ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Die Norm kann bestimmte deutsche Einkünfte bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug nachbesteuern — Voraussetzung sind die deutsche Staatsangehörigkeit in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug, der Umzug in ein Niedrigsteuergebiet und fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Weil hier zusätzlich kein DBA greift, das den deutschen Zugriff begrenzen würde, ist die 10-Jahres-Nachlaufprüfung bei den VAE besonders ernst zu nehmen. Wer ohne fortbestehende wesentliche Inlandsinteressen (Betrieb, Beteiligung, wesentliche Inlandseinkünfte) wegzieht, wird zwar häufig dennoch nicht erfasst — aber die Prüfung ist real, nicht bloß theoretisch.
🇦🇹 Österreich
DBA Österreich–VAE: in Kraft (ursprüngliches Abkommen von 2003, durch Protokoll revidiert; die Neufassung wechselt tendenziell von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wodurch der frühere „Weißeinkünfte"-Vorteil abgeschwächt wird — die konkrete Anwendung ist im Einzelfall zu prüfen). Die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG auf Kapitalvermögen kennt das Nichtfestsetzungskonzept nur für Wegzüge innerhalb EU/EWR. Beim Drittstaat VAE greift es nicht — die Wegzugssteuer wird bei Wegzug sofort festgesetzt und fällig (keine Stundung wie bei einem EU-Umzug).
🇨🇭 Schweiz
DBA Schweiz–VAE: in Kraft (unterzeichnet 2011, anwendbar seit 2012/2013). Die Schweiz kennt jedoch keine allgemeine Wegzugsbesteuerung auf private Wertpapiergewinne — private Kapitalgewinne sind ohnehin steuerfrei. Für den typischen privaten Trader ist der Wegzug aus der Schweiz in die VAE steuerlich weitgehend neutral (Sonderfälle: gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel, Grundstückgewinne). Anders als bei Deutschland besteht hier ein funktionierendes DBA, das laufende Erträge vor Doppelbesteuerung schützt.