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🇹🇭 Thailand für Trader

Die seit 2024 verschärfte Remittance-Besteuerung, das Long-Term-Resident-Visum und die Doppelbesteuerungsfragen für Trader — der Thailand-Steckbrief.

1. Stand & Kurzprofil

📅 Stand: Juli 2026 🇹🇭 Kein EU-Mitglied (Drittstaat) · Besteuerung ausländischer Einkünfte nur bei Überweisung nach Thailand (Remittance-Prinzip) · progressive Einkommensteuer 0–35 % · DBA mit D-A-CH in Kraft · Rechtslage seit 2024 im Umbruch

Thailand gilt in Auswanderer-Kreisen als Klassiker mit einem besonderen Steuermodell: Es besteuert ausländische Einkünfte grundsätzlich nur dann, wenn sie nach Thailand überwiesen („remitted“) werden — das sogenannte Remittance-Prinzip. Wer als in Thailand steuerlich ansässige Person Kursgewinne im ausländischen Depot erzielt und das Geld nicht nach Thailand bringt, löst insoweit keine thailändische Steuer aus. Genau dieses Prinzip macht Thailand für Trader interessant — und zugleich riskant, denn die Details haben sich zum 1. Januar 2024 verschärft und sind seither in Bewegung.

Zwei Dinge sind vorweg entscheidend. Erstens: Thailand ist aus D-A-CH-Sicht ein Drittstaat — keine EU-Freizügigkeit, kein automatisches Aufenthaltsrecht. Anders als bei den VAE bestehen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz aber Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Zweitens: Die frühere Regel, dass nur im selben Jahr überwiesene Auslandseinkünfte steuerpflichtig waren, wurde durch die Verwaltungsanweisungen Por. 161/2566 und 162/2566 abgelöst — seit 2024 sind ab 2024 erzielte Auslandseinkünfte steuerpflichtig, sobald sie überwiesen werden, unabhängig vom Jahr des Zuflusses. Eine 2025 diskutierte Entlastung (Zwei-Jahres-Fenster) ist bislang nicht in Kraft (Details im Haupt-Haken-Abschnitt).

⚠️ Keine Steuerberatung. Dieses Kapitel ist eine sachliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle Beratung. Thailand befindet sich bei der Besteuerung ausländischer Einkünfte in einer Umbruchphase (Verwaltungspraxis seit 2024 verschärft, Reformentwürfe zu Zwei-Jahres-Fenster und Welteinkommen in Diskussion, aber nicht Gesetz). Angaben können sich kurzfristig ändern — vor jedem Schritt fachlichen Rat einholen, der die aktuelle thailändische Rechtslage und das Herkunftsland kennt.

2. Kursgewinne & Trading-Einkünfte

Für die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen in Thailand sind zwei Dinge zu trennen: die Quelle der Einkünfte (thailändisch oder ausländisch) und — bei ausländischen Einkünften — die Frage der Überweisung nach Thailand.

FallBesteuerung in Thailand (Stand 2026)
Kursgewinne im ausländischen Depot, nicht nach Thailand überwiesenKeine thailändische Steuer — solange das Geld draußen bleibt
Kursgewinne im ausländischen Depot, nach Thailand überwiesen (ab 2024 erzielt)Steuerpflichtig als „assessable income“ — progressive Sätze 0–35 % (Por. 161/162)
Gewinne an der thailändischen Börse (SET), inländische QuelleGrundsätzlich steuerpflichtig; für Privatanleger gelten Sonderregeln (z. B. Befreiung bestimmter börslicher Aktienveräußerungen) — im Einzelfall prüfen

Für den typischen auswandernden Trader, der ein ausländisches Depot (z. B. bei einem Broker in Europa oder den USA) behält, ist damit der entscheidende Hebel: Gewinne, die im Ausland verbleiben, bleiben in Thailand unbesteuert. Erst die Überweisung nach Thailand macht die zugrunde liegenden Auslandseinkünfte zu steuerpflichtigem Einkommen. Das ist kein „Steuerfrei“-Standort wie die VAE, sondern ein Remittance-Modell, bei dem die Steuerlast von deinem Überweisungsverhalten abhängt.

Was Por. 161/162 seit 2024 geändert haben

Bis Ende 2023 galt: Ausländische Einkünfte waren nur steuerpflichtig, wenn sie im selben Kalenderjahr nach Thailand überwiesen wurden, in dem sie erzielt wurden. Wer ein Jahr wartete, brachte das Geld steuerfrei ins Land. Die Anweisung Por. 161/2566 (wirksam für ab dem 1. Januar 2024 erzielte Einkünfte) hat diese „Jahresgrenze“ aufgehoben: Ab 2024 erzielte Auslandseinkünfte sind steuerpflichtig, sobald sie überwiesen werden — auch Jahre später. Por. 162/2566 stellt klar, dass vor dem 1. Januar 2024 erzielte Einkünfte von dieser Verschärfung ausgenommen bleiben (Alt-Vermögen genießt Bestandsschutz).

Sonderfall: gewerblicher / professioneller Handel

Das Remittance-Prinzip greift bei ausländischen Einkünften. Betreibt jemand den Handel dagegen als Tätigkeit mit thailändischer Quelle — etwa aus Thailand heraus mit erkennbar gewerblichem Charakter, über eine thailändische Struktur oder als Dienstleistung für Dritte — kann die Einkunft als inländisch gelten und ist dann unabhängig von einer Überweisung in Thailand steuerpflichtig (progressiv 0–35 %, ggf. zusätzlich unternehmens-/umsatzsteuerliche Fragen). Die Grenze zwischen privater Verwaltung des eigenen ausländischen Depots (Remittance-Regel) und einem aus Thailand heraus organisierten Handelsbetrieb (inländische Quelle) ist im Einzelfall zu ziehen und sollte bei hoher Handelsintensität, eigener Struktur oder Fremdgeldverwaltung vorab geklärt werden.

Hinweis: „Assessable income“ unterliegt in Thailand progressiven Sätzen. Die Bandbreite reicht von 0 % (bis 150.000 THB) über mehrere Stufen bis zum Spitzensatz 35 % (über 5 Mio. THB). Freibeträge und Abzüge können die effektive Last mindern — die Nominalsätze sind nicht die effektive Belastung.

3. Residenz-Voraussetzungen

Auch bei Thailand ist zwischen der steuerlichen Ansässigkeit (entscheidet, ob das Remittance-Prinzip überhaupt greift) und dem Aufenthaltsvisum (ausländerrechtliche Erlaubnis) zu trennen.

Steuerliche Ansässigkeit — die 180-Tage-Regel

Steuerlich in Thailand ansässig ist, wer sich in einem Kalenderjahr insgesamt 180 Tage oder mehr in Thailand aufhält (die Tage müssen nicht zusammenhängend sein). Der Test wird jährlich neu geprüft und setzt zum 1. Januar zurück. Nur steuerlich Ansässige unterliegen dem Remittance-Prinzip für Auslandseinkünfte; wer die 180-Tage-Schwelle in einem Jahr nicht erreicht, ist in Thailand nur mit inländischen Quellen beschränkt steuerpflichtig.

Aufenthaltsvisum

WegKern-Bedingungen (Stand 2026)
Non-Immigrant-VisumDiverse Kategorien (Ruhestand ab 50 Jahren mit Einkommens-/Kontonachweis, Ehe, Geschäft). Jährliche Verlängerung, kein Steuervorteil per se.
Thailand Privilege (früher „Elite“)Mitgliedschaftsprogramm mit Langzeit-Aufenthaltsrecht gegen Gebühr; kein eigener Steuerstatus — es gelten die normalen Ansässigkeits- und Remittance-Regeln.
LTR (Long-Term Resident) VisumBis zu 10 Jahre, für vermögende Personen, Pensionäre, Fachkräfte und „Work-from-Thailand“-Profis. Kann eine Steuerbefreiung für überwiesene Auslandseinkünfte mitbringen (siehe unten).

LTR-Visum und die Remittance-Befreiung

Für bestimmte LTR-Kategorien — u. a. Wealthy Global Citizen, Wealthy Pensioner und Work-from-Thailand Professional — sieht Royal Decree No. 743 eine Steuerbefreiung für nach Thailand überwiesene ausländische Einkünfte vor (als gesetzliche Ausnahme zu Section 41 des Revenue Code). Für diese Inhaber greift das oben beschriebene Remittance-Problem also gerade nicht in vollem Umfang — sie können Auslandseinkünfte überweisen, ohne dadurch thailändische Steuer auszulösen, solange sie die LTR-Bedingungen (BOI-Qualifikation, Verfahrensregeln) laufend erfüllen.

⚠️ Keine pauschale LTR-Befreiung für jeden. Die Befreiung ist an die konkrete Kategorie und deren Bedingungen geknüpft — nicht jeder LTR-Inhaber ist automatisch befreit, und die Qualifikationskriterien (Mindesteinkommen, Vermögen, Krankenversicherung, Investitionen) sind anspruchsvoll. Wer sich darauf stützen will, sollte die Zuordnung zu einer begünstigten Kategorie vorab verbindlich klären. Ein Visum allein — auch Thailand Privilege — bringt keine Steuerbefreiung.

4. Der Haupt-Haken

Der Reiz des Remittance-Modells ist real — aber es hat spezifische Fallstricke, und die Rechtslage ist derzeit ungewöhnlich unsicher:

  • Die Überweisungs-Falle. Nicht überwiesene Auslandsgewinne bleiben unbesteuert — sobald du das Geld aber nach Thailand bringst (für Lebenshaltung, Immobilienkauf, Auto), werden die dahinterstehenden Auslandseinkünfte steuerpflichtig. Wer in Thailand leben und den Gewinn auch dort ausgeben will, kommt am Remittance-Zugriff kaum vorbei. Das Modell belohnt vor allem, wer sein Kapital im Ausland arbeiten lässt und in Thailand nur begrenzt Mittel benötigt (oder ein LTR-Visum mit Befreiung hat).
  • Rechtslage im Umbruch. Seit 2024 gilt die verschärfte Por.-161/162-Praxis. Ein 2025 vorgestellter Entwurf würde Auslandseinkünfte steuerfrei stellen, wenn sie im Jahr des Zuflusses oder im Folgejahr überwiesen werden (Zwei-Jahres-Fenster) — dieser Entwurf ist aber bislang nicht Gesetz (Stand Juli 2026 in der Schwebe). Zusätzlich kursieren Vorschläge, ganz auf ein Welteinkommensprinzip umzustellen (Besteuerung unabhängig von der Überweisung). Keiner dieser Vorschläge ist in Kraft — verbindlich sind weiterhin Por. 161/162. Wer plant, muss die Möglichkeit einer künftigen Verschärfung einkalkulieren.
  • Kein EU-Mitglied — keine EU-Freiheiten. Thailand ist Drittstaat: kein automatisches Aufenthaltsrecht, geografisch weit entfernt, anderes Rechts- und Verwaltungsumfeld, Visums-Verlängerungen als Daueraufgabe.
  • Banking & CRS. Thailand nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil — Konten und Kapitalerträge werden dem Ansässigkeitsstaat gemeldet. Das thailändische Remittance-Modell schützt nicht vor Transparenz gegenüber dem früheren Heimatland.
  • Dokumentationsaufwand. Wer sich auf den Bestandsschutz für Alt-Vermögen (vor 2024) oder auf die Nicht-Überweisung stützt, muss die Herkunft und den Zeitpunkt der Mittel sauber belegen können — das erfordert eine getrennte Buchführung über Kapitalstämme und Erträge.
Vorsicht — Wegzug zuerst verstehenAuswandern-Pillar · Wegzugsbesteuerung & §2 AStGThailand ist ein Drittstaat: Der teure Teil kann beim Verlassen von D-A-CH liegen, nicht erst in Thailand.

5. Zusammenspiel mit D-A-CH

🌍 Thailand ist ein Drittstaat. Die EU/EWR-Vergünstigungen der Wegzugsbesteuerung (frühere zinslose Dauerstundung in Deutschland, das österreichische Nichtfestsetzungskonzept) gelten nicht. Anders als bei den VAE bestehen mit allen drei D-A-CH-Ländern aber Doppelbesteuerungsabkommen.

🇩🇪 Deutschland

DBA Deutschland–Thailand: in Kraft — das Abkommen wurde am 10. Juli 1967 unterzeichnet und ist seit dem 4. Dezember 1968 anwendbar (eines der ältesten deutschen DBA mit einem asiatischen Staat). Es teilt die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu und mildert Doppelbesteuerung; die konkrete Anwendung auf Kapitaleinkünfte und Kursgewinne ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug wird eine Veräußerung fingiert, wenn eine Beteiligung ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) gehalten wird; seit 2025 erfasst zudem eine dem § 6 AStG nachgebildete Regelung in § 19 InvStG auch Investmentfonds-/ETF-Anteile (ab 1 % Anteil oder Anschaffungskosten über 500.000 € pro Fonds). Für den typischen Trader mit Streubesitz unterhalb dieser Schwellen greift § 6 nicht. Wichtig zur aktuellen Rechtslage: Die früher unbefristete zinslose Stundung (altes § 6 AStG) wurde 2022 für alle Wegzüge abgeschafft — für EU- wie Drittstaaten-Wegzüge gilt heute gleichermaßen: Die Steuer wird bei Wegzug festgesetzt; auf Antrag ist eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten möglich (§ 6 Abs. 4 AStG, in der Regel gegen Sicherheitsleistung). Eine zinslose Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf gibt es für niemanden mehr — unabhängig vom Zielland.

§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): Ob Thailand ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Formal kennt Thailand progressive Sätze bis 35 % — deutlich über der Niedrigsteuer-Schwelle. Faktisch kann die Remittance-Basis (nicht überwiesene Auslandseinkünfte bleiben unbesteuert) oder eine LTR-Befreiung die effektive Belastung im Einzelfall stark drücken. § 2 AStG stellt jedoch auf einen konkreten Belastungsvergleich ab — es kommt darauf an, wie hoch die tatsächliche thailändische Steuer auf die betrachteten Einkünfte ausfällt. Die Norm kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen (deutsche Staatsangehörigkeit, wesentliche fortbestehende Inlandsinteressen, Niedrigbesteuerung im Einzelfall) bestimmte deutsche Einkünfte bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug erfassen. Bei einer sehr niedrigen effektiven thailändischen Belastung ist die Prüfung real — sie ist aber ergebnisoffen und hängt vom konkreten Belastungsvergleich ab, nicht von einer pauschalen Länder-Einstufung.

🇦🇹 Österreich

DBA Österreich–Thailand: in Kraft (Abkommen aus 1985, anwendbar ab 1986). Die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG auf Kapitalvermögen kennt das Nichtfestsetzungskonzept nur für Wegzüge innerhalb EU/EWR. Beim Drittstaat Thailand greift es nicht — die Wegzugssteuer wird bei Wegzug festgesetzt und fällig (keine Stundung wie bei einem EU-Umzug).

🇨🇭 Schweiz

DBA Schweiz–Thailand: in Kraft (unterzeichnet 1996, anwendbar ab 1997). Die Schweiz kennt keine allgemeine Wegzugsbesteuerung auf private Wertpapiergewinne — private Kapitalgewinne sind ohnehin steuerfrei. Für den typischen privaten Trader ist der Wegzug aus der Schweiz nach Thailand steuerlich weitgehend neutral (Sonderfälle: gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel, Grundstückgewinne). Das funktionierende DBA schützt laufende Erträge vor Doppelbesteuerung.

6. Fazit: für wen geeignet / für wen nicht

✅ Geeignet für Trader, die ihren Lebensmittelpunkt real nach Thailand verlegen (Wohnsitz-Aufgabe in D-A-CH, echte Anwesenheit über 180 Tage) und ihr Kapital überwiegend im ausländischen Depot arbeiten lassen, ohne die Gewinne vollständig nach Thailand zu überweisen — für sie bleiben nicht überwiesene Kursgewinne in Thailand unbesteuert. Besonders attraktiv wird es mit einem LTR-Visum in einer begünstigten Kategorie (Befreiung überwiesener Auslandseinkünfte nach Royal Decree 743). Aus D-A-CH sollte man nur Streubesitz unterhalb der §-6-Schwellen mitbringen (kein 1-%-Anteil, keine großen ETF-/Fonds-Positionen über 500.000 €) und keine wesentlichen Inlandsinteressen behalten. Lebenshaltungskosten sind niedrig, die DBA mit D-A-CH bieten abkommensrechtlichen Schutz.

❌ Weniger geeignet für Trader, die in Thailand von ihren Trading-Gewinnen leben und diese daher regelmäßig nach Thailand überweisen müssen (dann greift die progressive Besteuerung bis 35 %, sofern keine LTR-Befreiung besteht); für alle, die Planungssicherheit brauchen (die Rechtslage ist seit 2024 verschärft und mit offenen Reformentwürfen zu Zwei-Jahres-Fenster und Welteinkommen im Umbruch); für Inhaber von Beteiligungen ab 1 % oder großen ETF-/Fonds-Positionen, die die deutsche/österreichische Wegzugsbesteuerung auslösen — beim Drittstaat Thailand ohne EU-Stundung; für Deutsche mit fortbestehenden wesentlichen Inlandsinteressen (§ 2 AStG kann bei niedriger effektiver thailändischer Belastung real greifen); sowie für alle, die EU-Freizügigkeit oder geografische Nähe zu Europa suchen. Wer nur einen Papier-Wohnsitz anstrebt und tatsächlich in D-A-CH bleibt, löst die dortige unbeschränkte Steuerpflicht ohnehin nicht auf.

7. Land & Leben

🌍 Land & Leben — Thailand

Der Alltag im Tropen-Hub Südostasiens:

  • 🏠 Lebenshaltung & Wohnen — Deutlich günstiger als Deutschland — eine moderne 1-Zimmer-Condo im Zentrum von Bangkok kostet grob 500–1.000 €/Monat (rund 20.000–40.000 THB), außerhalb noch weniger. Ausländer mieten meist (Grundeigentum ist stark eingeschränkt; Condos sind unter Auflagen kaufbar).
  • 🌤️ Klima & Lage — Tropisch, ganzjährig heiß und schwül, mit Regenzeit (etwa Mai–Oktober). Zentral in Südostasien mit kurzen Flügen in die Nachbarländer; Bangkok als Metropole, dazu Inseln und Chiang Mai im Norden.
  • 🗣️ Sprache & Alltag — Amtssprache Thai (eigene Schrift); Englisch ist in Touristen- und Geschäftsvierteln verbreitet, im Alltag und bei Behörden aber begrenzt — Grundkenntnisse Thai oder Hilfe von Agenturen erleichtern vieles. Visa und Verlängerungen erfordern Geduld.
  • 🛡️ Sicherheit & Gesundheit — Insgesamt sicheres Wohnland mit freundlicher Grundstimmung (Vorsicht bei Verkehr und Betrug). Private Krankenhäuser (z. B. Bumrungrad) bieten Spitzenmedizin zu moderaten Preisen und ziehen Medizintouristen an; die öffentliche Versorgung ist einfacher.
  • 🍽️ Küche & Kultur — Weltberühmte thailändische Küche, allgegenwärtiges günstiges Street Food; entspannte, höfliche „Sanuk“-Mentalität, buddhistisch geprägter Alltag.
  • 📶 Für Trader vor Ort — Sehr schnelles, günstiges Glasfaser-Internet. Zeitzone UTC+7 (keine Sommerzeit), sechs Stunden vor MEZ — die US-Eröffnung (15:30 MEZ) fällt auf 21:30 Ortszeit, der US-Handel läuft spät in den Abend. Sehr große Digital-Nomad-Szene (Bangkok, Chiang Mai); Broker-Zahlungen meist per Überweisung, lokale Konten für Ausländer mit Auflagen.

8. Auf einen Blick

🔎 Das Wichtigste in Kürze — Thailand

📌 Kernpunkte

  • Remittance-Prinzip: ausländische Kursgewinne sind nur steuerpflichtig, wenn sie nach Thailand überwiesen werden — nicht überwiesen bleiben sie steuerfrei.
  • Bei Überweisung: progressive Einkommensteuer 0–35 %; Por. 161/162 haben seit 1. Januar 2024 die Jahresgrenze aufgehoben (vor 2024 erzieltes Alt-Vermögen bleibt ausgenommen).
  • Steuerliche Ansässigkeit ab 180 Tagen im Kalenderjahr; nur Ansässige unterliegen dem Remittance-Prinzip.
  • Ein LTR-Visum in begünstigten Kategorien kann überwiesene Auslandseinkünfte freistellen (Royal Decree 743) — aber keine pauschale Befreiung für jeden LTR-Inhaber.
  • Rechtslage im Umbruch: der 2025er Zwei-Jahres-Fenster-Entwurf und die Welteinkommens-Vorschläge sind nicht in Kraft; verbindlich bleiben Por. 161/162.
  • D-A-CH: Drittstaat, aber DBA mit DE/AT/CH; § 6 AStG ohne EU-Stundung; § 2 AStG nicht pauschal, sondern über den konkreten Belastungsvergleich (effektiv niedrig durch Remittance/LTR); in Österreich sofort fällig.

✅ Bevor du gehst

  • Überweisungsverhalten planen: Wer in Thailand von den Gewinnen lebt und sie überweist, löst die progressive Steuer bis 35 % aus.
  • LTR-Kategorie und Befreiung (Royal Decree 743) vorab verbindlich klären — ein Visum allein befreit nicht.
  • Bestandsschutz für Alt-Vermögen (vor 2024) und die Mittelherkunft sauber dokumentieren (getrennte Buchführung über Kapital und Erträge).
  • Reform-Risiko (Zwei-Jahres-Fenster, Welteinkommen) einkalkulieren und die 180-Tage-Ansässigkeit sichern.
  • Deutsche/österreichische Wegzugslage (§ 6 ohne EU-Stundung, § 2 über Belastungsvergleich) prüfen und einen Berater einschalten.

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9. Fundstellen

Stand aller Angaben: Juli 2026. Die Darstellung bildet das Remittance-Prinzip, die Verschärfung durch Por. 161/2566 und 162/2566 (ab 1. Januar 2024), die 180-Tage-Ansässigkeit, die progressiven Sätze (0–35 %, Spitzensatz über 5 Mio. THB), die LTR-Befreiung nach Royal Decree 743, den nicht in Kraft getretenen 2025er-Entwurf (Zwei-Jahres-Fenster) und den DBA-Status gegenüber D-A-CH ab. Keine Steuerberatung — vor einem Wegzug fachliche Prüfung des Einzelfalls einholen, weil die Rechtslage im Umbruch ist.

  • Expat Tax Thailand — How Thailand Taxes Foreign-Sourced Income (2026 Update, Por. 161/162): https://www.expattaxthailand.com/understanding-assessable-foreign-sourced-income-in-thailand/
  • Expat Tax Thailand — Thailand Tax Residency Rules (180-Tage-Regel, 2026): https://www.expattaxthailand.com/thailand-tax-residency-rules/
  • Expat Tax Thailand — LTR Visa Thailand Tax: Exemption, Filing and How the Rules Work: https://www.expattaxthailand.com/ltr-visa-thailand-tax-exemption-filing-guide/
  • HLB Thailand — Thailand's foreign income tax changes now in force (Por. 161/162): https://www.hlbthai.com/thailands-foreign-income-tax-changes-now-in-force/
  • Juslaws & Consult — Thailand LTR Visa for Wealthy Global Citizens (Royal Decree 743): https://www.juslaws.com/articles/ltr-visa-wealthy-global-citizens-thailand
  • PwC Tax Summaries — Thailand, Individual Taxes on personal income (progressive 0–35 %): https://taxsummaries.pwc.com/thailand/individual/taxes-on-personal-income
  • Statrys — Thailand Personal Income Tax Guide 2026 (Brackets, Spitzensatz 35 %): https://statrys.com/guides/thailand/tax-system-and-rates/personal-income-tax
  • Bundesfinanzministerium — DBA Deutschland–Thailand (1967/1968, in Kraft): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Thailand/1968-07-26-Thailand-Abkommen-DBA.html
  • PwC Tax Summaries — Austria, Foreign tax relief and tax treaties (DBA AT–Thailand): https://taxsummaries.pwc.com/austria/individual/foreign-tax-relief-and-tax-treaties
  • Swiss Federal Tax Administration (ESTV) — Double taxation agreements Switzerland–Thailand (1996/1997): https://www.estv.admin.ch/estv/en/home/international-fiscal-law/international-by-country/sif/thailand.html
  • Gesetze im Internet — § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html
  • Gesetze im Internet — § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung, 7-Jahres-Ratenzahlung Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
  • Rödl & Partner — Niedrigsteuerland / Belastungsvergleich (§ 2 AStG): https://www.roedl.de/themen/wegzug-aus-deutschland-besteuerung/beschraenkte-steuerpflicht-niedrigsteuerland-niedrigsteuergebiet-belastungsvergleich
  • Wohnsitz-Ausland — Wegzugsbesteuerung Österreich (§ 27 EStG, Drittstaat sofort fällig): https://www.wohnsitz-ausland.com/wegzugsbesteuerung-oesterreich/