Besteuerung · Krypto-Assets · Frankreich
Besteuerung von Krypto-Assets in Frankreich — Artikel 150 VH bis
PFU von 31,4 %, Freigrenze von 305 € und ein entscheidender, oft übersehener Punkt: Der Krypto-zu-Krypto-Tausch ist nicht steuerpflichtig. Alles, was ein Privatanleger wissen muss, um seine Gewinne über das Formular 2086 zu erklären.
📅 Stand: 06/2026 · Rechtsgrundlage: Artikel 150 VH bis CGI
Kapitalgewinne, die ein Privatanleger bei der gelegentlichen Veräußerung (cession à titre occasionnel) von Krypto-Assets erzielt, werden nach Artikel 150 VH bis CGI besteuert. Die maßgebliche Verwaltungsdoktrin ist BOI-RPPM-PVBMC-30-30 (aktualisiert am 23. April 2024).
Das steuerpflichtige Ereignis ist die entgeltliche Veräußerung (cession à titre onéreux) gegen gesetzliches Zahlungsmittel (Euro/Fiat) oder zur Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung — nicht jedoch das bloße Halten noch der Tausch zwischen Krypto-Assets (siehe Abschnitt 2).
Die folgende Tabelle fasst steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Vorgänge zusammen.
| Vorgang | Steuerpflichtig? | Im Formular 2086 anzugeben? |
|---|---|---|
| Kauf von Krypto mit Euro | Nein | Nein (fließt in die Anschaffungskosten des Portfolios ein) |
| Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Ausgleichszahlung (BTC → ETH) | Nein — Steueraufschub (sursis d'imposition) | Nein |
| Konversion von Krypto in Euro (Fiat) | Ja | Ja — eine Zeile pro Veräußerung |
| Zahlung für eine Ware oder Dienstleistung in Krypto | Ja | Ja — eine Zeile pro Veräußerung |
Entgegen verbreiteter Annahme wird nicht die FIFO-Methode angewendet. Der Kapitalgewinn (plus-value) jeder Veräußerung wird mit der Gesamtportfolio-Formel (formule du portefeuille global) berechnet:
Rechenbeispiel (illustrative Werte) — ein Anleger hat insgesamt 10 000 € in sein Krypto-Portfolio investiert, das nun einen Wert von 25 000 € hat. Er konvertiert einen Anteil im Wert von 5 000 € in Euro:
| Besteuerungsform | Einkommensteuer (impôt sur le revenu) | Sozialabgaben (prélèvements sociaux) | Gesamt |
|---|---|---|---|
| PFU (flat tax) — Standard | 12,8 % | 18,6 % | 31,4 % |
| Progressiver Tarif (barème progressif) — auf Option | Grenzsteuersatz (0 % → 45 %) | 18,6 % | Variabel je nach Grenzsteuersatz (TMI) |
Die Wahl zwischen PFU und progressivem Tarif hängt von Ihrem individuellen Grenzsteuersatz ab — eine Einzelfallentscheidung. → Guide: PFU & progressiver Steuertarif
| Formular | Verwendung |
|---|---|
| 2086 | Detailangabe jeder steuerpflichtigen Veräußerung (Veräußerungserlös, Gebühren, Ausgleichszahlungen (soultes), Kapitalgewinn oder -verlust) |
| 2042-C | Übertrag des Gesamtergebnisses (Jahreskapitalgewinn oder -verlust) aus dem 2086 |
| 3916-bis | Meldung von Krypto-Konten bei im Ausland ansässigen Plattformen |
📄 Welches Formular für welche Einkunftsart auszufüllen ist: → Welche Formulare ausfüllen?
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Steuersatz auf Krypto-Assets in Frankreich?
Für einen Privatanleger, der Krypto-Assets gelegentlich veräußert, fällt der Kapitalgewinn unter Artikel 150 VH bis CGI und unterliegt der Pauschalsteuer (prélèvement forfaitaire unique/PFU, „flat tax"): 12,8 % Einkommensteuer + 18,6 % Sozialabgaben (prélèvements sociaux) = 31,4 % (zuvor 30 %; die Erhöhung der CSG beruht auf dem Gesetz Nr. 2025-1403 vom 30. Dezember 2025). Alternativ kann der progressive Einkommensteuertarif (barème progressif) gewählt werden (Änderung des Artikels 200 A); seit dem Finanzgesetz 2026 (Gesetz Nr. 2026-103 vom 19. Februar 2026) ist diese Option nicht mehr unwiderruflich und kann von Jahr zu Jahr neu ausgeübt werden. Die Sozialabgaben (prélèvements sociaux) fallen in jedem Fall an.
Ist ein Krypto-zu-Krypto-Tausch (BTC → ETH) steuerpflichtig?
Nein. Solange Sie im Krypto-Universum bleiben, gilt für einen Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Ausgleichszahlung (soulte) (z. B. Bitcoin in Ether tauschen) ein Steueraufschub (sursis d'imposition) nach Artikel 150 VH bis: Die Transaktion ist nicht steuerpflichtig und muss nicht im Formular 2086 angegeben werden. Steuerpflicht entsteht erst bei der Konversion in gesetzliches Zahlungsmittel (Euro/Fiat) oder bei der Zahlung für eine Ware oder Dienstleistung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Ländern (z. B. Deutschland), wo jeder Tausch ein steuerpflichtiges Ereignis ist.
Wie funktioniert die Freigrenze von 305 €?
Wenn die Summe der steuerpflichtigen Veräußerungserlöse (prix de cession) des gesamten steuerlichen Haushalts (foyer fiscal) im Jahr (ohne Tausche mit Steueraufschub) 305 € nicht übersteigt, werden Kapitalgewinne nicht besteuert. Achtung: Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Veräußerungserlöse, nicht die Höhe des Kapitalgewinns. Selbst unterhalb dieser Schwelle muss Anlage 2086 trotzdem ausgefüllt werden (Veräußerungserlöse, Gebühren, Ausgleichszahlungen) — nur ohne Berechnung eines steuerpflichtigen Kapitalgewinns.
Wie wird der steuerpflichtige Kapitalgewinn berechnet?
Es wird nicht die FIFO-Methode angewendet, sondern die Gesamtportfolio-Formel (formule du portefeuille global): Je Veräußerung gilt: Kapitalgewinn = Veräußerungserlös − [Gesamte Anschaffungskosten des Portfolios × (Veräußerungserlös ÷ Gesamtwert des Portfolios zum Zeitpunkt der Veräußerung)]. Der anteilige Anschaffungspreis (quote-part d'acquisition) entspricht dem veräußerten Portfolioanteil. Die Detailberechnung wird im Formular 2086 eingetragen, eine Zeile pro steuerpflichtiger Veräußerung.
Was gilt beim gewerblichen Handel mit Krypto-Assets?
Wird der An- und Verkauf von Krypto-Assets gewerbsmäßig / professionell betrieben, fällt die Tätigkeit seit dem 1. Januar 2023 unter das Regime der sonstigen freiberuflichen Einkünfte (bénéfices non commerciaux/BNC) (zuvor: BIC). Die Einkünfte werden dann nach dem progressiven Steuertarif in der Kategorie BNC besteuert und nicht mehr nach der PFU für gelegentliche Kapitalgewinne gemäß Artikel 150 VH bis.
Welche Formulare muss ich ausfüllen?
Jede steuerpflichtige Veräußerung wird im Formular 2086 erklärt; das Ergebnis (Gesamtkapitalgewinn oder -verlust des Jahres) wird in die Steuererklärung 2042-C übertragen. Wer Krypto-Konten bei im Ausland ansässigen Plattformen führt, muss diese zusätzlich im Formular 3916-bis melden.
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Dieser Inhalt ist allgemeine Bildung — keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen zugelassenen Steuerberater. Stand: 06/2026